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Die Satzung des Vereins Fanhaus 1892 e.V.

 

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Fanhaus 1892 und wurde am 27.01.2011 in Berlin unter diesem Namen gegründet. Der Verein wurde am 25.07.2011 als rechtsfähiger Verein unter der Registernummer VR 30702 B in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein Fanhaus 1892 hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2. Zweck und Gemeinnützigkeit

1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Fankultur von Hertha BSC und des Fußballs in der Region Berlin/Brandenburg. Der Verein fördert den Fairplay-Gedanken, Toleranz und interkulturelle Verständigung und wendet sich gegen Gewalt, Rassismus und illegalem Einsatz von Pyrotechnik. Der Verein betreibt Jugendarbeit, indem er seine jugendlichen Mitglieder zu Kreativität und Gemeinschaftsgeist in der Unterstützung des regionalen Fußballs anhält und auch die eigene sportliche Betätigung der Vereinsmitglieder fördert. Der Verein unterstützt soziale Zwecke, insbesondere soll sozial benachteiligten oder körperlich eingeschränkten Personen der Besuch von Fußballveranstaltungen erleichtert werden. Der Verein beteiligt sich an Vereinsleben in seinem Betätigungsgebiet.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a. Besuch der Spiele von Hertha BSC und anderer Fußball-Mannschaften aus dem Betätigungsgebiet des Vereins.

b. Durchführung von Info- und Meinungsaustauschveranstaltungen für die Verbesserung der Fankultur in Deutschland, auch als Präventionsmaßnahme für eine gewaltfreie Fußballkultur.

c. Organisation und Durchführung gemeinnütziger Veranstaltungen zur Förderung der Fangemeinschaft im Betätigungsgebiet (Bsp. Fanfeste, Fanturniere)

d. Eigene Veranstaltungen des Vereins insbesondere zur Förderung der Geselligkeit.

e. Werbung für den regionalen Fußball, Gewinnung von Förderern des regionalen Fußballs in Politik und Wirtschaft sowie eigene aktive Förderung sozialer und kultureller Zwecke im Sinne der Satzung.

f. Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen gleicher Zielsetzung.

g. Unterstützung des Aufbaus eines Fanhauses als Begegnungsstätte und Durchführungsort von, in den vorhergehenden Punkten genannten Zwecken.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an Hertha BSC e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3. Mitglieder
 
Der Verein hat
 
a) ordentliche Mitglieder
 
b) Ehrenmitglieder
 
Vereinsmitglieder können natürliche Mitglieder jeden Alters werden.
 
§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft

Für die Anmeldung ist das vom Verein vorgegebene Anmeldungsformular zu verwenden. Bei Minderjährigen ist die zusätzliche Unterschrift eines Erziehungsberechtigten notwendig.

Ein ordentliches Mitglied nimmt am Vereinsleben und Vereinsprojekten teil und hat ein aktives Wahlrecht gemäß § 8. Ab dem 7. Mitgliedsmonat hat das ordentliche Mitglied zusätzlich noch das passive Wahlrecht. Im Rahmen dieser Satzung haben Ehrenmitglieder nur ein aktives Wahlrecht.

Unter besonderen Voraussetzungen, die der Vereinsausschuss festlegt, kann eine Person eine Ehrenmitgliedschaft erwerben.

Der Vorstand entscheidet bei einer Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme eines Interessenten. In der Zeit der Antragsstellung bis zum Entscheid ist der Interessent Mitglied unter Vorbehalt ohne Wahlrecht.

 

§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er ist nur bis zum 30. November eines Geschäftsjahres für den Ablauf des aktuellen oder zukünftigen Geschäftsjahres zulässig.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsanregung mit einfacher Mehrheit in einer Vereinsausschusssitzung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch unfaires, unsittliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung seitens des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Vereinsausschuss zu. Die Berufung muss innerhalb von einer Woche ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand die Pflicht dies zur nächsten Vereinsausschusssitzung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6. Mitgliedsbeiträge
Zur Deckung der Vereinsaufgaben werden Beiträge erhoben, deren Höhe durch die den Vereinsausschuss festgesetzt wird.
Beitragspflichtig ist grundsätzlich jedes einzelne Vereinsmitglied. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§ 7. Vereinskasse
Die Verantwortung für die Vereinskasse trägt der Kassenwart.
Die Vereinskasse dient als Rücklage für zweckgebundene Investitionen und Verwaltung, die der Verein für dessen Zweck tätigen muss. Jede größere Anschaffung (ab 1.000 Euro) ist vorher von der Vereinsausschussversammlung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen. Sachen, die durch die Vereinskasse angeschafft werden, sind Vereinseigentum. Vor jeder Anschaffung ist mindestens ein Vorstandsmitglied darüber zu informieren.
Der Kassenwart ist nicht buchpflichtig, jedoch aber nachweispflichtig und führt demnach seine Buchhaltung.

 

§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der ordentlichen Mitgliederversammlung Alle ordentlichen Mitglieder ab 18 Jahren sind stimmberechtig. Das Stimmrecht entsteht nach zweimonatiger Mitgliedschaft. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Das Stimmrecht besteht nur für Mitglieder, die ihren gültigen Mitgliedsausweis vorlegen. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, können ordentliche Mitglieder nicht mehr als ein Amt im Verein bekleiden.

 
§ 9. Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
-            der Vorstand
-        der Vereinsausschuss
-            die ordentliche Mitgliederversammlung.
 
§ 10. Vorstand
   (1) Zusammenstellung
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden und dem ersten und zweiten Stellvertreter.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist intern in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften  mit einem  Wert von mehr als 1.000.- Euro verpflichtet ist, sich die Zustimmung des Vereinsausschusses einzuholen, ab einem Wert von 5.000,- Euro die Zustimmung der aktiven Mitgliederversammlung.
Weitere Mitglieder des Vorstandes sind:
-            Kassenwart
-            Schriftführer
Der Vorstand kann bei Bedarf durch weitere Mitglieder ergänzt  werden.
(2) Aufgaben und Zuständigkeit
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung  und Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen
- Erstellen des Jahresberichtes
- Verwalten und Bearbeitung von Mitgliedsanträgen
Der Schriftführer hält über jede Mitgliederversammlung, Sitzung und Beschlüsse Protokoll.

 

§ 11. Vereinsausschuss
   (1) Zusammenstellung
   Der Vereinsausschuss besteht aus sieben von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern einschließlich der Vorstandsmitglieder. Ausscheidende Mitglieder aus dem Ausschuss werden erst durch zusätzliche Nachwahlen ersetzt, wenn die Mindestmitgliederzahl des Vereinsausschuss unter fünf Personen sinkt.
   (2) Aufgaben und Zuständigkeit des Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss ist zuständig für die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben, sofern sie nicht satzungsgemäß anderer Vereinsorganen vorbehalten sind. Das Handeln des Vereinsausschusses hat sich im Interesse des Vereins, dem Vereinszweck und an den gesetzlichen Vorschriften auszurichten. Er ist zuständig für Feinabstimmungen bei Vereinsprojekten und deren Umsetzung und trifft kurzfristige notwendige Entscheidungen.

Ebenso ist der für Berufungen bei Vereinsausschlussverfahren zuständig, wie in § 5 beschrieben.

Es finden regelmäßige Sitzungen des Vereinsausschusses statt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vereinsausschuss entscheidet eigenverantwortlich über die ideellen, zweckmäßigen und sonstigen Belange des Vereins, soweit diese Befugnisse nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Ihm obliegt die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit.

   

§ 12. Wahl
Die Organe des Vereins werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Mitglieder dieser Organe können nur ordentliche Mitglieder des Vereins ab 18 Jahren sein. Sie werden für einen Zeitraum von 3 Jahren gewählt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein enden auch die Wahlämter.

 

§ 13. Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitglieder beschließen in ordentlichen Mitgliederversammlungen, die vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter einberufen werden. Die Einladung zur Versammlung erfolgt grundsätzlich mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin per Email oder über für Mitglieder jederzeit zugängliche Internetforen. Bei Mitgliedern, die über keine Möglichkeit verfügen, über die voran genannten Verfahren eine Einladung zu empfangen, werden die Einladungen gesondert direkt auf postalischem Weg zugestellt. Eine Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 2 Wochen vor Versammlungstermin erfolgen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 18 Jahren.

Die Versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und des Vereinsausschusses

- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

- Auflösung des Vereins

- weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben

Mindestens einmal pro Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltung gelten als ungültige Stimmen.

 

§ 14. Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15. Auflösen des Vereins
Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Versammlung erst beschlussfähig, wenn mindestens 75% der Mitglieder anwesend sind.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die in § 2 bezeichnete Stelle.
Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereins vermögenserforderlich, so sind zu diesem Zeitpunkt alle aktiven Mitglieder in gleichen Anteilen die Liquidatoren, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

 § 16 Ordnungsstrafgewalt
Satzungsbestimmung über die Ordnungsstrafgewalt
1. Sanktionierte Handlungen
Der Verein kann aus wichtigem Grund fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen von Vereinsmitgliedern gemäß der nachfolgenden Bestimmungen sanktionieren, insbesondere wenn diese
-          das Ansehen des Vereins oder die Ehre eines Vereinsmitgliedes verletzen oder verletzen können;
-          den Verein schädigen oder zu schädigen in der Lage sind;
-          den Vereinszweck missachten oder den Vereinsinteressen konträr gegenüberstehen;
-          das Vereinsleben stören.
Gleiches gilt, wenn ein Mitglied gegenüber dem Verein eingegangene Verpflichtungen nicht erfüllt oder gegen die Vereinsbestimmungen oder in grober Weise gegen anerkannte Regeln und Verhaltensweisen verstößt.
Die Vereinstrafe ist privatrechtliche Sanktion, der sich die Mitglieder aus freiem Willen durch ihre Mitgliedschaft im Verein unterwerfen.
2. Antragsrecht
Jedes Mitglied hat das Recht einen Antrag auf Bestrafung wegen einer Zuwiderhandlung zu stellen. Erfährt der Vorstand von Zuwiderhandlungen, kann er auch ohne Antrag ein Verfahren einleiten.
3. Ordnungsgewalt und Verfahren
Die vereinsrechtliche Ordnungsgewalt ist dem Vereinsausschuss übertragen, der in ordentlicher Sitzung nach Anhörung der Beteiligten entscheidet.
Ein Mitglied das selbst durch die Handlung persönlich verletzt wurde, darf am Verfahren nur als Antragsteller mitwirken.
Dem beschuldigten Mitglied ist wahlweise in mündlicher Anhörung oder 10-tägigem Schriftsatzrecht rechtliches Gehör nach Eröffnung des Vorwurfes zu gewähren.
Eine Entscheidung über eine Strafe muss begründet und dem Mitglied bekannt gemacht werden. Die Begründung muss erkennbar machen, aufgrund welcher tatsächlichen Feststellungen und aus welchen Gründen die Vereinsstrafe verhängt wurde. Bei nicht schwerwiegender Bestrafung (etwa Verwarnung) kann die Begründung kurzgehalten und mündlich eröffnet werden.
4. Strafkatalog
Je nach Vorwurf und Schwere des Verschuldens stehen folgende Strafen zur Auswahl.
-          Ermahnung
-          Verwarnung
-          Geldstrafe bis zum 10-fachen des jeweiligen Vereinsbeitrages; bei persönlicher Bereicherung des Mitgliedes durch diese strafbewährte Handlung kann zudem der geschätzte Gewinn abgeschöpft werden
-          zeitweiliger Ausschluss von der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen
-          Verlust eines Vereinsamtes
-          zeitweilige oder dauernde Nichtwählbarkeit für ein Vereinsamt
-          Ruhen der Mitgliedschaft
-          Ausschluss aus dem Verein
Die aktive Mitgliederversammlung entscheidet hinsichtlich der Bestrafung dem Grunde und der Höhe nach mit einfacher Mehrheit nach freiem Ermessen auf Grundlage aller ihm bekannt gewordenen Tatsachen.
5. Rechtsmittelverfahren
Gegen eine Bestrafung hat das Mitglied zunächst unter Ausschluss des ordentliches Rechtsweges innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Vorsitzenden Widerspruch zu erheben, worüber in der nächsten aktiven Mitgliederversammlung entschieden wird.
Diese Entscheidung muss schriftlich begründet und dem Mitglied bekannt gemacht werden. Soweit eine schriftliche Vorstandsentscheidung vorliegt und von dieser nicht abgewichen wird, genügt die Bezugnahme auf diese.

 

§ 17. Inkrafttreten  
Diese Satzung wurde am 08.11.2014 über eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder geändert und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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